Ludwig Schroven Consult
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LS-Consult (Ludwig Schroven Consult)
§ 1 Allgemeines
1. | Die Leistungen und Angebote der Fa. LS Consult (LSC) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden und soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen werden. | ||||||
2. | Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. | ||||||
3. | In diesen „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ bedeuten
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4. | Unsere Vertragsleistungen sind auch dann, wenn wir bestimmte Erfolge zusagen, Dienstleistungen nach §§611 ff, BGB. |
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. | Ein Angebot der LSC ist freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der LSC. |
2. | Die Auftragserteilung erfolgt durch das der Fa. LSC vom Kunden ausgehändigte und unterschriebene Formblatt „Auftragserteilung“ oder durch ein Auftragsschreiben des Kunden in Verbindung mit der von uns erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung. |
3. | Auftrag im Sinne dieser Bedingungen bedeutet die von der LSC gemäß Auftragserteilung und Auftragsbestätigung zu erbringende Dienstleistung. |
4. | Berater im Sinne der Auftragsbedingungen bedeutet, soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben, jeder bei LSC im Dienst stehende Mitarbeiter, unabhängig von seiner Stellung gegenüber dem Kunden oder der Rechtsform seines mit LSC bestehenden Vertragsverhältnisses. |
§ 3 Leistungsumfang, Termine, Arbeitseinsatz
1. | Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in schriftlichen Vereinbarungen (in der Regel unser ausführliches Angebot) der Vertragsparteien geregelt. |
2. | In Übereinstimmung mit den ethischen Grundsätzen aller in der BDU zusammengeschlossenen Unternehmensberater übernehmen wir oder unsere Mitarbeiter unter keinen Umständen irgendwelche unternehmerische Verantwortung in Zusammenhang mit einem Beraterauftrag. |
3. | Die Termin- und Arbeitsplanung für den Einsatz der Berater wird ebenso wie die Auswahl der Berater ausschließlich von uns vorgenommen. Wir können jederzeit nach uns zweckmäßig erscheinenden Gesichtspunkten Berater austauschen. |
4. | Terminabsprachen gelten nicht als fixe Fertigstellungstermine sondern als Absichtserklärungen. |
§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. | Der Kunde ist verpflichtet, LSC bei der Ausführung des Auftrages zu unterstützen. Auf Wunsch von LSC hat der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Insbesondere hat der Kunde
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2. | Der Kunde steht dafür ein, dass er im Rahmen des Auftrages von uns gefertigte Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet. Soweit an unseren Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei uns. |
§ 5 Beratungshonorare und Nebenkosten
1. | Das Honorar von LSC errechnet sich nach den für die Durchführung des Auftrages aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. |
2. | Dazu gehören u. a. auch die Beantwortung besonderer Anfragen des Kunden, die Abfassung von schriftlichen Berichten und die Berichterstattung an den Kunden. |
3. | Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Telefonkosten pp. sind gesondert zu erstatten. |
4. | Die in Ansatz gebrachten Honorare und Nebenkosten verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig sind. |
5. | LSC ist berechtigt, während der Durchführung des Auftrages angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. |
§ 6 Zahlung der Vergütung
1. | Sämtliche Rechnungen von LSC sind unverzüglich nach Eingang zur Zahlung fällig. |
2. | Nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Rechnungsdatum an, gerät der Auftraggeber in Verzug. In dem Fall ist LSC berechtigt, die Arbeiten bis zum Eingang der Zahlung einzustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. |
3. | Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. |
§ 7 Geheimhaltung
1. | Wir verpflichten uns, sämtliche uns bei dem Kunden zugänglich gewordene Informationen über seine Erzeugnisse, speziellen Verfahren und von ihm entwickelte oder verwendete Produkte, soweit sie nicht in seinem Industrie- und Handelszweig bereits allgemein bekannt sind sowie seine Angaben über Anlagen, Maschinen, Geräte, Löhne, Preise, Preislisten, Rabatte und andere zu seinen Geschäftsgeheimnissen gehörende Umstände vertraulich zu behandeln. |
2. | Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, von uns erstellte Arbeitsergebnisse oder ihm bekannt gewordene zu unseren Geschäftsgeheimnissen gehörende Umstände Dritten nicht zugänglich zu machen. |
§ 8 Haftung und Schadensersatz
1. | LSC führt den Auftrag mit der notwendigen Sorgfalt und Qualität aus. Für einen bestimmten wirtschaftlichen oder betrieblichen Erfolg des Kunden übernimmt LSC keine Gewähr. |
2. | Die Haftung von LSC ist auf grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen bis zur Höhe des für den Auftrag vereinbarten und bezahlten Honorars beschränkt. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. |
§ 9 Höhere Gewalt
1. | Ereignisse höherer Gewalt, die eine Erfüllung unseres Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, von denen wir unmittelbar oder mittelbar betroffen sind. Im Fall des berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch LSC ist vom Kunden die bis dahin angefallene Vergütung zu zahlen. |
§ 10 Annahmeverzug, Behinderungen
1. | Kommt der Kunde mit der Annahme des Auftrages in Verzug oder unterlässt er bzw. verzögert er eine ihm obliegende Mitwirkung, so sind wir berechtigt, für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. |
2. | Können wir aus sonstigen Gründen, die bei dem Kunden auftreten, die Ausführung des Auftrages nicht beginnen oder fortsetzen, können wir gleichfalls für die Dauer der Störung die vereinbarte Vergütung verlangen. Der Vergütungsanspruch entfällt insoweit nur dann, wenn der Kunde uns mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt hat, dass er mit der Ausführung des Auftrages nicht begonnen oder dieser nicht fortgesetzt werden kann. Wir sind berechtigt, die Ausführung des Auftrages nach einem von uns aufgestellten Zeitplan nachzuholen. |
3. | Unberührt von dieser Regelung bleiben unsere Ansprüche auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen. |
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
1. | Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, kann jede der Parteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Kündigung – aus welchem Grund auch immer – bedarf zu ihrer Wirksamkeit des eingeschriebenen Briefes. |
2. | Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben in der Vergangenheit entstandene Vergütungsforderungen sowie bereits begründete Ansprüche bestehen. Auch die beiderseitigen Verpflichtungen aus §§6 und 10 gelten fort. |
§ 12 Schlussbestimmungen
1. | Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte durch den Kunden bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. |
2. | Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |
3. | Ausschließlicher Gerichtstand für alle etwaigen Auseinandersetzungen aus dem Vertragsverhältnis und seiner Durchführung ist Berlin. |
4. | Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. |
5. | (1) Sollte eine der Vertragsbestimmungen nicht wirksam sein, werden die übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem verfolgten Wirtschaftszweck am nächsten kommt. |
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